building. climate. excellence.
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(1) Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den nachfolgend abgedruckten Bedingungen. Abwei-chende Bedingungen sind nur verbindlich, wenn der Lieferant sie ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Mit Zustandekommen des Vertrages, spätestens mit Annahme der Erzeugnisse, erkennt der Besteller die Allgemeinen Lieferbedingungen des Lieferanten, auch für gleichartige zukünftige Geschäfte, an.
(2) Abweichenden Geschäftsbedingungen von Bestellern wird ausdrücklich widersprochen.
(3) Die Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
(1) Ein Angebot bleibt bis zur schriftlichen Auftragsbe-stätigung durch den Lieferanten unverbindlich. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
(2) An den dem Angebot oder Auftrag beigefügten Unterlagen behält sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrechte vor. Fertigt der Lieferant nach Vorgaben des Bestellers Waren, ist der Lieferant nicht zur Prüfung etwaiger Schutzrechtsverletzun-gen oder sonstiger Rechte Dritte verpflichtet. Der Besteller stellt den Lieferanten von etwaigen Ansprüchen und Kosten frei.
(1) Die Preise verstehen sich rein netto ab Werk; ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Verzollung und Mehrwertsteuer.
(2) Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferanten in Euro zu leisten.
(3) Die Zahlungen sind innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum mit zwei Prozent Skonto bzw. innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten.
(4) Ab einem Auftragswert netto über 1750,-€ wird innerhalb Deutschlands frei Haus geliefert. Für Aufträge bis 1750,-€ wird eine Versandpauschale von mind.
25,-€, bei Speditionsware von 60,-€ erhoben.
Bei Auslandslieferungen gelten die Preise frei deutsche Grenze bis 2.500,-€
(5) Die Preise basieren auf den Gestehungskosten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sollten sich die Preise, nach Auftragsabschluss ändern, so ändern sich auch die bestätigten Preise. Sofern nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart werden, gelten bei Vertragsschluss die jeweils gültigen Preislisten.
Hieran ist der Lieferant vier Monate gebunden. Bei längeren Lieferfristen ist der Lieferant berechtigt, bei Erhöhung der Material- oder Lohnkosten auf der Grundlage der ursprünglichen Preiskalkulation angemes-sene Aufschläge für die eingetretenen Kostensteige-rungen vorzunehmen. Gleiches gilt für die Festpreisab-sprachen, wenn sich die vereinbarten Lieferfristen durch Gründe verzögern, die durch den Besteller zu verantworten sind.
(6) Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder diese zurückbehalten, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(1) Die Gegenstände der Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehen-den Ansprüche.
(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungs-übereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden die Zahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsver-pflichtungen erfüllt hat.
(3) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen
(4) Wird die Kaufsache mit anderen Gegenständen vermischt, so erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung.
(5) Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach Mahnung zur Rückforderung der Ware berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant hätte dies ausdrücklich erklärt.
(1) Die Lieferfristen gelten stets annährend und unverbindlich bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung und sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk bzw. Verkaufsbüro verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
(2) Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt (z.B. Klimakatastrophen, Krieg, Aufruhr) oder ähnliche Ereignisse (z.B. Streik, Aussperrung) zurückzuführen, so verlängern sich die Fristen angemessen.
(3) Kommt der Lieferant mit mehr als zehn Werktagen schuldhaft in Verzug, so kann der Besteller ab diesem Zeitpunkt eine Entschädigung verlangen, sofern er einen Schaden nachweist. Die Entschädigung beträgt für jede vollendete Woche 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwertes.
(4) Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in den Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
(5) Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als zehn Werktage nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jede angefangene Woche Lagergeld in Höhe von zwei Prozent des Preises der Gegenstände der Lieferungen berechnet werden. Der Nachweis über höhere oder niedrigere Lagerkosten bleibt dem Lieferanten unbenommen.
(1) Rücksendungen dürfen grundsätzlich nur mit schriftlichem Einverständnis erfolgen.
(2) Lieferungen sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
(3) Rücksendungen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, werden mit einem Kostenbeitrag von dreißig Prozent vom Warenwert, mindestens jedoch mit fünfzig Euro belastet. Verauslagte Frachtkosten, Verpackungs-, Prüf- und Aufarbeitungskosten werden ebenfalls berechnet.
(4) Für Sonderanfertigungen, Speicher und deren Zubehör, Druckhalte-Automaten, Sockelleistensysteme sowie unverpackte oder beschädigte Ware ist eine Rücknahme, mit Ausnahme der Mängelhaftung, grundsätzlich ausgeschlossen.
(1) Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § § 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Die Rügefrist beträgt längstens 5 Werktage nach Wareneingang. Bei versteckten Mängeln beginnt sie ab der Feststellbarkeit des Mangels.
(2) Die Zusicherung bestimmter Eigenschaft muss im Einzelfall individuell und schriftlich festgelegt werden.
(3) Keine Leistungen können geltend gemacht werden für solche Geräte, an denen Fehler, Schäden oder Mängel
aufgrund von Verkalkung, chemischer oder elektromecha-nischer Einwirkung, fehlerhafter Aufstellung bzw. Installation sowie unsachgemäßer Einregulierung, Bedienung oder unsachgemäßer Inanspruchnahme bzw. Verwendung auftreten. Ebenso ausgeschlossen sind Leistungen aufgrund mangelhafter oder unterlassener Wartung, Witterungseinflüssen oder sonstigen Naturerscheinungen.
(4) Zur Mängelbeseitigung ist dem Lieferanten eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren; ansonsten ist er von der Mängelhaftung befreit. Bei berechtigten Mängelrügen ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet.
Der Kunde wird auf seine Pflicht zur Schadensminderung verwiesen, § 254 BGB.
(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen, soweit nicht die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben dem Lieferanten ausdrücklich vorbehalten und berechtigten nicht zur Mängelrüge.
(7) Die Werkstoffe werden, soweit nicht vom Besteller vorgeschrieben, nach Auswahl des Lieferanten gemäß seinen Erfahrungen genannt. Die Empfehlung entbindet den Besteller nicht, die Eignung für den Einzelfall zu prüfen.
(8) Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzan-sprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (auch für Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten) beruhen. Soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, beschränkt sich die Schadensersatzhaftung auch im Falle der fahrlässigen Verletzung einer vertraglichen Kardinalpflicht auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Ebenso bei Ziffer VII Nr. 5.
(9) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(10) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
(11) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Für elektrische, elektronische, thermostatische und bewegliche Bauteile sowie Panzerschläuche mit verzinkter Umflechtung, Ausdehnungsgefäße und Speicherbehälter beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre, gerechnet ab Gefahrüber-gang.
(12) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §§ 478 und 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(1) Ist der Besteller Kaufmann, ist der Geschäftssitz des Lieferanten Gerichtsstand; der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Lieferanten Erfüllungsort.
Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Stand: 27.07.2023
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